,

animal.fair lehnt Novelle zum Tierschutzgesetz ab

http://maxpixel.freegreatpicture.com/
Achtung, dieser Post ist bereits aus dem Jahr 2017. Einige Informationen könnten veraltet sein.
Die geplante Novellierung des Bundestierschutzgesetzes sowie der zugehörigen 1. THVO beinhaltet nur einige wenige eher marginale Verbesserungen aber dem gegenüber wesentliche Verschlechterungen und lässt bestehende grobe Mängel unberücksichtigt. Deshalb schließt sich auch animal.fair der Kritik vieler Tierschutzorganisationen an und konkretisiert dies mit einer Stellungnahme zum Entwurf, dessen Wortlaut ihr unten findet. Wer selber dazu noch eine Stellungahme abgeben möchte, kann dies bis morgen (03.02.) machen. Die bereits eingegengenen Stellungnahmen findet ihr übrigens auf der Website des Parlaments.
Tierschutzgesetz

(Foto: maxpixel.freegreatpicture.com)

 

An das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1031 Wien

Per E-Mail an legvet@bmgf.gv.at

Stellungnahme von animal.fair zum Begutachtungsentwurf für die TschG-Novelle und 1.THVO Novelle

Da die geplante Novellierung des Bundestierschutzgesetzes sowie der zugehörigen 1. THVO nur einige wenige eher marginale Verbesserungen aber dem gegenüber wesentliche Verschlechterungen bringt und bestehende grobe Mängel unberücksichtigt lässt, schließt sich auch animal.fair der Kritik vieler Tierschutzorganisationen an und konkretisiert dies mit einer Stellungnahme zum Entwurf.

Zur Veranschaulichung seien hier nur einige Punkte exemplarisch erwähnt:

Die Novelle sieht eine Abschaffung des Verbots der Ziegenenthornung vor, wie auch eine massive Aufweichung der Kastrationspflicht für Katzen durch schwammige Zucht-Definition und ebenso eine Aufweichung des Verbots von Qualzuchten durch die Streichung der Übergangsfrist, alles deutliche Rückschritte hinter das derzeit geltende Bundestierschutzgesetz.

Bei Eingriffen an Nutztieren ist zwar im Entwurf eine Schmerzausschaltung und ebenso eine postoperative Schmerzbehandlung vorgesehen, aber unverständlicher Weise nicht für alle Nutztiere sondern nur für Schweine, Rinder und Schafe. Ebenso wurde eine willkürliche Altersgrenze festgelegt, die Tierquälerei an Tieren in den ersten Lebenstagen oder -wochen weiterhin zulässt ohne zwingend vorgeschriebene, wirksame Betäubung während des Eingriffs.

Zahlreiche bestehende Mängel des Gesetzes bzw. der zugehörigen 1. THVO und unzureichende Regelungen werden leider nicht behoben. Dazu gehört das Fehlen eines expliziten Verbots des Auswilderns von Fasanen, Rebhühnern, Enten und Hasen aus menschlicher Obhut, weiter gibt es nach wie vor kein Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern und kein Verbot von Vollspaltenböden. Auch ein Verbandsklagerecht ist nach wie vor nicht vorgesehen.

Kritikpunkte am Novellierungs-Entwurf zum Tierschutzgesetz im Einzelnen:

§4 (9)
Die Unterscheidung von Tierheimen, Gnadenhöfen und Tierasylen ist in der Tendenz begrüßenswert, in der derzeitigen Fassung aber nicht brauchbar, da zur Tätigkeit aller drei genannten die Tiervermittlung genauso gehöre oder gehören kann wie die dauerhafte Verwahrung von Tieren. Eine entsprechende Präzisierung ist vorzunehmen oder aber der derzeit geltende Text beizubehalten. Lediglich die Unterscheidung 9a (Tierpensionen) im vorliegenden Entwurf ist sinnvoll.

§4 14. Zucht:
Zumindest Beibehaltung der bisher geltenden Formulierung oder noch präzisere Definition von Zucht, jedenfalls Abgehen vom Entwurf, da der vorgeschlagene Text es zuließe, dass jegliche Form von Tierhaltung schon als Zucht geltend gemacht werden kann, was einerseits einem kontrollierten Zugang zur Tierzucht entgegensteht und andererseits die weiterhin geltende Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang unterwandert.

§5 (2)
Es ist eine neue Ziffer 18 zu ergänzen mit folgender Formulierung „Verbot des Auswilderns von Fasanen, Rebhühnern, Enten und Hasen aus menschlicher Obhut.“ Hierzu verweisen wir auf den einstimmigen Beschluss des Tierschutzrates vom März 2016, der dies dringend empfiehlt.

§5 (3)
Die weiterhin geltende Regelung, dass tierquälerische Korallenhalsbänder in der Ausbildung von Diensthunden zulässig sein sollen, ist zu kritisieren und Unterpunkt 4 ersatzlos zu streichen. Zum neuen Unterpunkt 5 ist anzumerken, dass die Verwendung eines Hundes als Waffe und der „scharfe Einsatz“ gegen den Menschen nicht automatisch (wenn überhaupt) als tierschutzkonform eingestuft werden können. Unterpunkt 5 sollte daher gestrichen werden.

§6 Verbot der Tötung
Der Paragraph sollte um ein Verbot der Tötung männlicher Eintagsküken erweitert werden, da es Alternativen wie Zweinutzungsrassen oder das Früherkennen im Ei gibt.

§7 (3)
Der Punkt 2. „von einer sonstigen sachkundigen Person“ sollte gestrichen und eine Formulierung sichergestellt werden, die garantiert, dass die hier genannten Eingriffe ausschließlich von einem Tierarzt vorgenommen werden dürfen.

§8 (2)
Da aus Tierschutzsicht die entgeltliche Vermittlung von Tieren generell abzulehnen ist (ausgenommen sog. „Schutzverträge“ der Tierheime), ist die Ausnahme für die entgeltliche Vermittlung durch den bisherigen Halter gänzlich abzulehnen, da eine derartige Ausnahme illegalen Tierhändlern die Möglichkeit bietet diese Bestimmung für sich zu nutzen und damit noch schwerer bekämpft werden können.

§9 (5)
Hier gehört das Verbot des Verbringens von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zweck der Vornahme von Eingriffen die in Österreich verboten sind dahingehend geändert, das dieses Verbot auf alle in Österreich gehaltenen (also unabhängig von ihrem Geburtsort) Tierarten (inklusive landwirtschaftlichen Nutztieren) ausgedehnt wird.

§ 16 (5)
Es fehlt eine Definition des Begriffs “kurzfristiges und vorübergehendes Anbinden” eines Hundes, die für einen Vollzug der Bestimmung aber erforderlich ist. Eine zeitliche Obergrenze sollte angegeben werden und 20 Minuten keinesfalls überschreiten.

§18a Fachstelle
Es sollte sichergestellt werden, dass die Fachstelle für die Bewertungen serienmäßiger Haltungssysteme, vorrangig von neuartig auf den Markt kommenden Systemen zuständig ist, nicht aber die Beurteilung von einzelnen Tierhaltungen. Letzteres ist Aufgabe der Kontrollorgane und Gegenstand der Einhaltung bestehender gesetzlicher Bestimmungen. Angesichts der geringen Ressourcen der Fachstelle macht eine Ausweitung des Aufgabengebietes keinen Sinn.

§29 (3)
Zu ergänzen ist im Entwurf, dass auch Gnadenhöfe und Tierasyle zur Führung eines Vormerkbuchs verpflichtet sind.

§31 (5)
Die Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften ist generell zu verbieten, der entsprechende Passus dahingehend abzuändern.

§44 (17)
Die ersatzlose Streichung der derzeit geltenden Frist bis 1.1.2018 ist nicht akzeptabel und kommt einer Freigabe der Qualzucht gleich. Es ist daher die geltende Fassung beizubehalten. Überdies ist die Bestimmung über die „laufende Dokumentation“ so zu formulieren, dass klar eine bundesweit einheitliches und vom zuständigen Ministerium anerkanntes Zuchtprogramms vorliegen und den züchterischen Maßnahmen zugrunde liegen muss.

Kritikpunkte am Novellierungsentwurf zur 1. THVO im Einzelnen

§2 (2a)
Eine Abweichung von festgelegten Mindestmaßen widerspricht den geltenden Regelungen und darf auch nicht mittels Begutachtung legalisiert werden. Der Passus ist daher gänzlich zu streichen.

§2a (2)
Der Punkt muss um die – parallel zum TschG in § 42 (2) definierte – Vertretung des Tierschutzes ergänzt werden.

Anlage 1: Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden)

2.11. Eingriffe
Die Kennzeichnung durch Brand ist zu verbieten, da sie weder tierschutzkonform noch zeitgemäß ist. Da es sich um einen schmerzhaften Eingriff handelt, ist überdies im Falle einer Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Verbots eine wirksame Betäubung und postoperative wirksame Schmerzausschaltung für den Eingriff zwingend vorzuschreiben.

Anlage 2 Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern

2.2 Bewegungsfreiheit
Die dauernde Anbindehaltung ist in gleich mehreren Punkten im Widerspruch zu Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und daher ausnahmslos zu untersagen.

2.8. Eingriffe
Bei Punkt 4 – dem Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren – handelt es sich um einen schmerzhaften Eingriff, für den zwingend eine wirksame Betäubung und postoperative wirksame Schmerzbehandlung vorzusehen ist.

Anlage 3 Mindestanforderungen für die Haltung von Schafen

2.11. Eingriffe
Das Kupieren des Schwanzes ist ausnahmslos nur unter wirksamer Betäubung und postoperaitv wirksamer Schmerzbehandlung zulässig, die im Text vorgesehene 3-Tage-Regelung daher zu streichen.

Anlage 4 Mindestanforderungen für die Haltung von Ziegen

2.11. Eingriffe
Das Enthornen von Ziegen ist hochgradig tierschutzrelevant und daher ausnahmslos auch weiterhin zu verbieten. Eine 4-Wochen-Frist für eine Enthornung von Kitzen ohne Betäubung und postoperative Schmerzbehandlung entbehrt jeglicher fachlichen Grundlage und ist daher abzulehnen.

Anlage 5 Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen

2.1. Grundlegende Anforderungen an Schweineställe
Vollspaltenböden entsprechen nicht den Anforderungen an tierschutzkonforme Haltung und sind daher generell zu verbieten, sie stehen auch im Widerspruch zur EU-Richtlinie, die einen “physisch angenehmen Liegebereich” fordert.
Die Anforderungen sind daher so umzuformulieren, dass sie Mehrflächenbuchten mit planbefestigtem Boden und tiefer Stroheinstreu vorsehen.

2.7. Beschäftigungsmaterial
Es fehlen eine genauere Definition, was als “regelmäßig” und als “ausreichend” gelten kann.

2.10. Eingriffe
Punkt 1:
Die Verkleinerung der Eckzähne ist ausnahmslos nur unter wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung zulässig.

Punkt 4:
Die Kastration männlicher Schweine ist ausnahmslos nur unter wirksamer Betäubung und mit postoperative wirksamer Schmerzbehandlung zulässig.

3.3.2 Abferkelsysteme ab 01.01.2033
Die Ausnahmeregelung für Abferkelbuchten “bis zum Ende der kritischen Lebensphase” ist unspezifiziert, fachlich unbegründet und daher ersatzlos zu streichen.

Anlage 6 Mindestanforderungen für die Haltung von Hausgeflügel

2.7. Eingriffe
Das Kürzen des Schnabels muss als schmerzhafter Eingriff gewertet und generell verboten werden. Es ist daher hier als zulässiger Eingriff zu streichen.
Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind, stellt einen schmerzhaften Eingriff dar und darf daher nur vom Tierarzt unter wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung vorgenommen werden. Mit entsprechendem Management ließe sich der Eingriff ganz vermeiden.

3.1 Stalleinrichtungen
Eine Reduktion des Platzangebotes stellt eine deutliche Verschlechterung für die Tiere dar und ist daher abzulehnen.

5.1 Stalleinrichtungen
Eine Reduktion des Platzangebotes stellt auch hier eine deutliche Verschlechterung dar und ist daher abzulehnen. Begrüßenswert ist lediglich die Konkretisierung in Bezug auf Wasser und erhöhte Flächen.

6. Besondere Haltungsvorschriften für Gänse und Enten
Ein Auslauf ist auch für Enten weiterhin zwingend vorzusehen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

animal.fair

Artikel teilen:
Ein Artikel von der Ethik.Guide-Redaktion
veröffentlicht am 2.02.2017
DSGVO Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner